CGB > Service > Lexikon

Lexikon

H

Haftung des Arbeitgebers

Haftung des Arbeitgebers bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich einzustehen hat. So haftet der Arbeitgeber dafür, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeit keinen Sachschaden erleidet. Eine Schadensersatzpflicht kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis ausstellt und sich hierdurch die Aufnahme einer neuen Arbeit verzögert. Erleidet der Arbeitnehmer bei Ausübung seine Tätigkeit einen Personenschaden, hat er keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Haftung des Arbeitnehmers

Haftung des Arbeitnehmers bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich einzustehen hat, also die Verantwortung übernehmen muss. Verursacht ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit einen Schaden zulasten des Arbeitgebers, so haftet er aber nur dann uneingeschränkt, wenn er grob fahrlässig ( Fahrlässigkeit) oder vorsätzlich ( Vorsatz) gehandelt hat.

Heimarbeiter

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Es gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3.1951. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Vorschriften nur vereinzelt anwendbar.

CGB > Service > Lexikon

Gedruckt am 29.03.2024 3:34.