Lexikon
F
Faktisches Arbeitsverhältnis
Faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hat, der Arbeitsvertrag aber unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis ist dann für die Vergangenheit wirksam und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Feiertagszuschlag
Feiertagszuschlag ist ein Zuschlag auf die Arbeitsvergütung für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Gesetzlich besteht für einen Feiertagszuschlag kein Anspruch. In vielen Branchen sind diese Zuschläge jedoch in Tarifverträgen verbindlich geregelt.
Fragerecht des Arbeitgebers
Fragerecht des Arbeitgebers besteht beim Einstellungsgespräch. Der Arbeitgeber darf dem Bewerber solche Fragen stellen, die mit dem künftigen Arbeitsverhältnis und mit den Leistungspflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang stehen. Solche zulässigen Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Auf unzulässige Fragen darf der Bewerber lügen, ohne dass es für ihn nachteilige rechtliche Konsequenzen hat.
Freistellung zur Stellensuche
Freistellung zur Stellensuche muss dem Arbeitnehmer gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers erfolgt ist. Dem Arbeitnehmer müssen also insbesondere die Zeiten für Bewerbungsgespräche bei anderen Arbeitgebern wie Arbeitszeit bezahlt werden.
Friedenspflicht
Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrags dessen Inhalt nicht durch ein Arbeitskampf, insbesondere durch einen Streik verändert werden darf.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst einerseits den Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers und wird in diesem Zusammenhang durch die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz konkretisiert. Daneben besteht für den Arbeitgeber auch eine allgemeine Fürsorgepflicht, die ihn konkret verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren, Mobbing zu unterlassen, den Arbeitnehmer zu belehren (z.B. über die Altersvorsorge) oder ihm beim Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere herauszugeben.
Gedruckt am 04.12.2024 23:18.