Lexikon
K
Kettenarbeitsvertrag
Ein Kettenarbeitsvertrag liegt vor, wenn mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen werden. Im Rahmen der Wirksamkeit eines solchen Arbeitsvertrags ist grundsätzlich zu prüfen, ob für die letzte Befristung ein sachlich gerechtfertigter Grund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000 vorlag.
Koalitionsfreiheit
Koalitionsfreiheit ist das Grundrecht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Krankengeld
Krankengeld wird gezahlt, wenn einen Versicherten die Krankheit arbeitsunfähig macht und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erschöpft ist. Einzelheiten regelt das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) vom 20.12.1988.
Krankheit
Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche und geistige Zustand, das heißt jedes psychische und physische Fehlverhalten bzw. jede Fehlfunktion, das/die einer Heilbehandlung bedarf. Sie begründet einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Krankmeldung
Krankmeldung ist eine Pflicht des Arbeitnehmers im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Kündigung
Kündigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Sie muss schriftlich erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam. Die Kündigung kann fristgemäß oder außerordentlich ("fristlos") aus wichtigem Grund erfolgen. Näheres zur Kündigung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder gesetzlich aus dem BGB.
Kündigung - Änderungskündigung
Änderungskündigung ist die Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bezeichnet alle rechtlichen Regelungen, die die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu kündigen beschränken. Gesetzliche Regelungen enthalten insbesondere das Kündigungsschutzgesetz vom 25.8.1969, das Mutterschutzgesetz vom 206.2002, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5.12.2006 und das Arbeitsplatzschutzgesetz vom 14.2.2001.
Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Anrufung des Arbeitsgerichts mit einer Kündigungsschutzklage gilt eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Kur
Kur dient der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation. Ist eine Kur notwendig, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zu den medizinischen Vorsorgemaßnahmen gehören alle Heilmaßnahmen, die notwendig sind, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit sonst voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde.
Kurzarbeit
Kurzarbeit liegt vor, wenn die vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verkürzt wird. Kurzarbeit ist unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 25.8.1969 zulässig, Regelungen über die Kurzarbeit finden sich auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Gedruckt am 05.10.2024 11:24.