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Stellungnahmen

Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands zu einem Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Mit Bekanntmachung vom 16. November 2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gewerkschaften und Arbeitgeber aufgefordert, binnen drei Wochen zu einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung Stellung zu nehmen. Antragsteller sind auf Arbeitgeberseite der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und  auf Gewerkschaftsseite die sich in der Zeitarbeit engagierenden Gewerkschaften des DGB.

Auch der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) nimmt als Dachverband der Christlichen Gewerkschaften zu der Verordnung Stellung und befürwortet trotz einiger Bedenken grundsätzlich den gestellten Antrag.

Der Verordnungsentwurf entspricht materiell dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestentgeltes im Bereich der Zeitarbeit, den die in der Zeitarbeit aktiven christlichen Gewerkschaften mit dem Rechtsvorgänger des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD abgeschlossen haben.

Mit der Verordnung wird im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eine einheitliche Lohnuntergrenze verbindlich festgeschrieben, schon aus diesem Grund findet der Verordnungsentwurf die Zustimmung des Christlichen Gewerkschaftsbundes. Insbesondere begrüßt der CGB die Regelung zur Insolvenzabsicherung von Arbeitsstunden in Arbeitszeitkonten. Die Stundengrenzen der Arbeitszeitkonten umfassen im Mittel etwa  zwei Arbeitsmonate und stellen insoweit einen beträchtlichen Wert dar. Mithin wird ein Insolvenzausfallrisiko der Arbeitnehmer/innen zwar nicht endgültig ausgeschlossen, aber doch deutlich verringert.

Der CGB nutzt aber die Gelegenheit, um auf einige Argumente der Antragsbegründung näher  eingehen. Soweit die Antragsteller Ausführungen zur Repräsentativität machen, sind die Ausführungen unbestimmt und vage. Ob sich im Fall der Antragsteller tatsächlich eine nachweisbare Repräsentationsquote von 68,97 Prozent ergibt, wird von Seiten des CGB schon aufgrund des allgemein bekannten, vergleichsweise geringen bundesweiten  Organisationsgrades auf der Arbeitnehmerseite in der Zeitarbeit doch sehr bezweifelt. Auch die Organisationsstruktur auf der Arbeitgeberseite gibt nicht zwingend Auskunft über eine derartigen Repräsentationsgrad, da die Praxis, Tarifverträge über arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklauseln anzuwenden, gerade in der Zeitarbeit sehr weit verbreitet ist. Mithin kann über die vorgetragene Repräsentativität zumindest diskutiert werden.

Aufgrund der inzwischen intensiv geführten Diskussion, um die Formulierungen  für satzungsgemäße Zuständigkeiten für den Bereich der Zeitarbeit, bestehen auch Zweifel, ob die, von Gewerkschaftsseite reklamierten, satzungsgemäßen Zuständigkeiten tragfähig sind. Es bestehen diesseits zumindest Zweifel, ob wirklich alle antragstellenden Gewerkschaften die satzungsgemäße Zuständigkeit in der Zeitarbeit für sich geltend machen können. Ein Umstand, der dem  Bundesministerium für Arbeit und Soziales bewusst sein sollte.

Ungeachtet dessen unterstützt der CGB den gestellten Antrag als einen Weg die Zeitarbeit als festen Bestandteil des Arbeitsmarkts positiv zu integrieren.

CGB Bundesvorstand

Berlin, den 09. Dezember 2011

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