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Stellungnahmen

Keine gesetzliche Beschneidung der gewerkschaftlichen Freiheit Keine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit

Behinderung und Bekämpfung von Sparten- und Berufsgewerkschaften, aber auch christlichen Gewerkschaften durch eine Politik die die Monopolstellung der DGB-Gewerkschaften befördert Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert die Koalitionsfreiheit. Diese beinhaltet das Recht für jedermann und für alle Berufe, u.a. Gewerkschaften zu gründen.

Der in das Grundgesetz aufgenommene Zusatz „Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ zeigt, welch große Bedeutung die Verfasser des Grundgesetzes dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit beimaßen.

Ein wesentlicher Bestandteil der Koalitionsfreiheit ist das Recht von Gewerkschaften auf Verhandlung und Abschluss von Tarifverträgen sowie die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen, um den Abschluss von Tarifverträgen zu erzwingen.

Vor diesem Hintergrund unterlag schon die bis 2010 geltende Rechtsprechung des BAG zur Tarifeinheit in den Betrieben grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Rechtsprechungsgrundsatz, nach dem im Falle einer Tarifkonkurrenz in den Betrieben der genauer auf Branche, Betrieb und Personal zugeschnittene Tarifvertrag gelten und der allgemeinere Tarifvertrag unter den Tisch fallen sollte, schränkte das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit zu Lasten der unterlegenen Gewerkschaft ein. Für diese Einschränkung gab es keine ausreichende gesetzliche Grundlage, wie dies das BAG in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 zutreffender Weise erkannte.

Seit dieser Entscheidung gibt es Initiativen von Seiten der DGB-Gewerkschaften und von Arbeitgeberverbänden, die neue Rechtsprechung des BAG mit einem Gesetz zur Regelung der Tarifeinheit zu Fall zu bringen. Die Befürworter argumentieren u.a. damit, dass mit der neuen Rechtsprechung zur Tarifpluralität eine Zersplitterung der Tariflandschaft droht, Spartengewerkschaften zu Lasten der Allgemeinheit Arbeitskämpfe für kleine Berufsgruppen vom Zaun brechen und der Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt erheblichen Schaden nimmt.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Alleine die Statistiken seit 2010 zeigen keinen spezifischen Anstieg der Streiktätigkeit durch die Abkehr der Rechtsprechung des BAG vom Grundsatz der Tarifeinheit. Laut dem Statistikportal statista.com betrug die Zahl der von Streiks betroffenen Unternehmen in 2010 131, in 2011 158 und in 2012 367. Dagegen verzeichnet die Statistik in früheren Jahren deutlich mehr vom Streik betroffene Unternehmen, wie z.B.: 1994 (868), 2002 (938), 2006 (545), 2007 (542) oder 2008 (881). In diesen Jahren galt aber der Rechtsprechungsgrundsatz der Tarifeinheit!

Laut der Hans-Böckler-Stiftung nahm die Zahl der an Streiks und Warnstreiks beteiligten Beschäftigten in 2012 gegenüber dem Vorjahr deutlich zu: Sie stieg von rund 180.000 auf etwa 1,2 Millionen. Als Ursache führt das Institut dafür umfangreiche Warnstreiks in der Metallindustrie sowie im öffentlichen Dienst an. Einen Zusammenhang mit der Abkehr von dem Grundsatz der Tarifeinheit sieht die Hans-Böckler-Stiftung dagegen nicht.

In Deutschland wird nach wie vor wenig gestreikt. 2011 entfielen 8,3 Ausfalltage und 2012 17 Ausfalltage auf 1.000 Beschäftigte. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2010 mit 15 Ausfalltagen bedeuten die Bilanzen dieser beiden Jahre keinen durch die Tarifpluralität bedingten Anstieg der Ausfalltage. Auch im internationalen Vergleich steht Deutschland gut da: In Frankreich entfielen im Jahresdurchschnitt auf 1.000 Beschäftigte 162 Arbeitskampftage, in Kanada 154 Tage, in Dänemark 123 Tage und in Großbritannien 24 Tage.

Eine Schwächung des Wirtschaftsstandortes Deutschland durch eine Zersplitterung der Tariflandschaft und durch ein Erstarken von Spartengewerkschaften infolge der neuen Rechtsprechung zur Tarifpluralität ist nicht erkennbar. Die Zahlen zeigen, dass die Gewerkschaftsbewegung in Deutschland insgesamt von einem nach wie vor hohen Verantwortungsbewusstsein für die Belange des Wirtschaftsstandortes Deutschland geprägt ist.

Diese Fakten rechtfertigen keine Beschränkung des Rechts auf die Koalitionsfreiheit, wie ihn die Befürworter einer gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit anstreben. Die von den Befürwortern vorgebrachten Bedrohungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben sich bisher als Gespenst erwiesen. Die durch die Gewerkschaften Cockpit, Ufo, der Gewerkschaft der Flugsicherung sowie der Gewerkschaft der Lokomotivführer durchgeführten Streiks haben zwar zu großem medialem Aufsehen geführt. Sie haben aber keineswegs zu unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland geführt. Die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland in den vergangenen zwei Jahren hat gezeigt, dass auf diese Weise gelebte Tarifpluralität gut ausgehalten werden kann.

Dagegen stehen die gravierenden Auswirkungen durch eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit: Die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag wegen der Tarifeinheit nicht zur Geltung kommt, würde erheblich in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Betätigung eingeschränkt werden. Das Recht, Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen und für deren Abschluss Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, würde mit einer gesetzlichen Regelung zur Tarifeinheit ausgehöhlt. Eine solche Gesetzesmaßnahme würde vor allem kleinere Gewerkschaften in ihrer Existenz bedrohen und dem Gewerkschaftspluralismus in Deutschland erheblichen Schaden zufügen

Deshalb lehnt der CGB eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit in den Betrieben ab. Er fordert die neue Bundesregierung auf, die Entscheidung des BAG zur Tarifpluralität vom 23.06.2010 weiter zu respektieren und nicht zu versuchen, durch eine Gesetzesinitiative eine verfassungsrechtlich fragwürdige Regelung zur Wiederherstellung der Tarifeinheit auf den Weg zu bringen.

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Gedruckt am 29.03.2024 14:50.