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Antrag an den CGB – Bundeskongress 2013 - Missbrauch von Werkverträgen verhindern

Antrag an den CGB – Bundeskongress 2013

Antragssteller: gf. CGB-Bundesvorstand, Bundesvorstand und Hauptausschuss

Betreff: Missbrauch von Werkverträgen verhindern

Antrag:

Der CGB-Bundeskongress möge beschließen:

Der CGB fordert die Bundesregierung auf, die Anwendung von Werkverträgen zu klären und deren Missbrauch durch klare gesetzliche Regelungen zu unterbinden.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Werkvertrages muss beim Unternehmen und nicht, wie nach gegenwärtiger Rechtslage, beim Arbeitnehmer liegen.

Die Abgrenzung von selbstständigen Tätigkeiten zu einer abhängigen Beschäftigung muss klarer und damit rechtssicherer vorgenommen werden.

Die mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zuständigen Behörden müssen mit mehr Kompetenzen und ausreichend Personal ausgestattet werden. Damit sollen regelmäßige unangemeldete Kontrollen in den Betrieben mit dem Ziel der Bekämpfung und Verhinderung von Scheinwerkverträgen sichergestellt werden.

Die Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen und der Einsatz von freien Mitarbeitern müssen künftig der zwingenden Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte unterliegen.

Werden Beschäftigte einer Fremdfirma mittels Schein-Werkverträgen eingesetzt, so gilt von Beginn des vermeintlichen Werkvertragseinsatzes an, kraft Gesetzes, ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Arbeitnehmer zu den Konditionen des Einsatzbetriebes als zustande gekommen. Dies gilt auch für Werkvertragsunternehmer mit 30 Arbeitnehmerüberlassungslizenz.

Die Werkvertragsunternehmen sollten nicht auch noch eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erhalten, denn auf diese Art wird das Werkvertragswesen mit der Zeitarbeit zu Lasten der Arbeitnehmer kombiniert. 

Wegen des Rechtsmissbrauchs dürfen Ansprüche des Arbeitnehmers ungeachtet jeder tariflichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen erst nach Jahren verjähren. 

Begründung:

Bei korrekter Anwendung sind Werkverträge ein wichtiges, ökonomisches Instrument der deutschen Wirtschaft zur Abwicklung von Aufträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In zunehmendem Maße werden branchenübergreifend Werkverträge allerdings dazu eingesetzt, tarifliche oder soziale Standards zu umgehen. Besonders im personalintensiven Dienstleistungsbereich werden immer mehr reguläre Arbeitsverhältnisse durch den Einsatz von sogenannten Werkvertragsarbeitskräften verdrängt. 


Die missbräuchliche Verwendung von Werkverträgen nimmt in der Praxis unterschiedliche Formen an: So werden zunehmend im Betrieb ausgeführte Arbeiten von Beschäftigten einer Fremdfirma übernommen, um zu Lasten der Beschäftigten die Kosten zu senken. Diese Art der Auslagerung von meist einfachen Tätigkeiten an Subunternehmer über das Instrument des Werkvertrages findet zunehmend bei Supermärkten und bei Discountern, aber auch auf Schlachthöfen oder in der Automobilindustrie Anwendung. Die beauftragten Fremdfirmen sind meist nicht tarifgebunden und 58 zahlen daher wesentlich niedrigere Löhne als die Auftraggeber.

Immer häufiger werden Arbeitskräfte als Honorarkräfte und sogenannte Soloselbstständige beschäftigt, obwohl sie überwiegend von einem Auftraggeber abhängig und nicht unternehmerisch tätig sind. Der Einsatz eines Beschäftigten, der Weisungen nur eines Auftraggebers zu befolgen hat, ist kein Werkvertrags- sondern ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Dies kommt der illegalen Scheinselbständigkeit gleich und muss auch so behandelt und geahndet werden. Mit fragwürdigen Werkvertragskonstruktionen versuchen Unternehmen ihre Kosten dadurch zu senken, dass sie sich als Partner Fremdfirmen aussuchen, die gleichzeitig eine Überlassungslizenz besitzen. Wird der Missbrauch aufgedeckt, müssen die Fremdbeschäftigten lediglich wie Zeitarbeitskräfte behandelt werden. Mit diesem Ausweichmanöver schützen sich Schein-Werkunternehmen und ihre Kunden vor dem Folgen einer illegalen Überlassung.

Der Ersatz von Stammarbeitskräften durch Werkvertragsbeschäftigte oder Scheinselbstständige ist Rechtsmissbrauch mit dem Ziel, den sozialen Schutz der Beschäftigten zu unterlaufen. Es muss daher verhindert werden, dass Arbeitgeber den Werkvertrag dazu ausnutzen, die Lohnkosten zu senken und unternehmerischen Risiken wie etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder den gesetzlichen Kündigungsschutz zu Lasten der Beschäftigten auszuhebeln.

Zur Vermeidung eines Umgehungstatbestandes sind Werkverträge wesentlich stärker zu regulieren und auf die Einhaltung tariflicher und gesetzlicher Normen zu kontrollieren. Unpräzise gesetzliche Regelungen, fehlende Kompetenzen der Behörden und daraus folgende mangelnde Kontrollen machen den deutschen Arbeitsmarkt anfällig für geschickt aufgebaute Umgehungstatbestände.

Der CGB fordert die Bundesregierung auf, durch klare gesetzliche Regelungen den Missbrauch von Werkverträgen zu unterbinden:

Es muss verhindert werden, dass betriebliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken auf Personen übertragen werden, die tatsächlich den Status eines Arbeitnehmers innehaben. Im Betriebsverfassungs- und im Personalvertretungsgesetz sind zwingende Mitbestimmungsrechte bei der Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen und bei Einsatz von freien Mitarbeitern festzuschreiben. Betriebs- und Personalräte können nur dann ein Garant für die Verhinderung von Missbrauch der Werksverträge sein, wenn ihnen die den Missbrauch verhindernden Rechte zur Verfügung stehen. Inzwischen ist das eine Selbstverständlichkeit für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern; es muss auch eine Selbstverständlichkeit für den Einsatz von Werkverträgen sowie von Honorarkräften und sogenannte Soloselbstständige werden.

Werden Beschäftigte einer Fremdfirma über Schein-Werkverträge eingesetzt, so entsteht kraft Gesetz von Beginn des Arbeitseinsatzes an ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Werkvertrags-Arbeitnehmer zu den Konditionen des Einsatzbetriebes. Dies gilt auch für Werkvertragsunternehmer mit Arbeitnehmerüberlassungslizenz. Schein-Werkvertragsunternehmen mit Arbeitnehmerüberlassungslizenz dürfen nicht privilegiert werden.

 

Beschluss des Bundeskongresses:

Annahme                    Ablehnung                     Verweis an den BV

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Gedruckt am 23.04.2024 11:27.