CGB > Archiv > Stellungnahmen > Leseansicht

Stellungnahmen

Stellungnahme der CGPT zur Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Sehr geehrter Herr Dr. von Liebenstein,

der Entwurf einer Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit für die bei der Deutschen Telekom AG Beschäftigten Beamtinnen und Beamten wird von der CGPT und dem CGB aus folgenden Gründen begrüßt:

1. Nach der bisherigen vergleichbaren Regelung für die Bewilligung von Altersteilzeit (§ 93 Bundesbeamtengesetz, Abs.3) kann Altersteilzeit erst nach Beendigung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Nach dem Entwurf der Telekom ATZV wird diese Grenze bis zum vollendeten 55. Lebensjahr abgesenkt, was den Kreis derjenigen, die bei der Deutschen Telekom AG Altersteilzeit künftig in Anspruch nehmen können, erheblich erweitert.

2. Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamten, die vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, können anders als nach § 93 Bundesbeamtengesetz Abs.3 nach dem jetzigen Verordnungsentwurf künftig Altersteilzeit nur noch im Blockmodell wahrnehmen. Dies stellt unserer Auffassung nach aber keinen Nachteil dar, da das Blockmodell erfahrungsgemäß favorisiert wird und nur im Interesse der Betroffenen liegen dürfte.

3. Nach dem Entwurf der Telekom ATZV ist Altersteilzeit nicht mehr u.a. an die Bedingung geknüpft, dass die Betreffenden in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sein müssen. Lediglich betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange dürfen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nicht entgegenstehen. Auch dadurch dürfte sich der Kreis der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergrößern, denen künftig auf Antrag Altersteilzeit bewilligt werden kann.

4. Mit der in der Telekom ATZV vorgesehenen Zuschlagsregelung wird die in § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mögliche Höchstgrenze von Dienstbezügen und Zuschlag in Höhe von 83% der Nettobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, ausgeschöpft. Dadurch wird der finanzielle Anreiz zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit gerade z.B. bei hälftiger Altersteilzeit wesentlich attraktiver.

Zurück

CGB > Archiv > Stellungnahmen > Leseansicht

Gedruckt am 19.04.2024 22:57.