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Was die Öffentlichkeit nicht erfährt

Berlin, 20.01.2011 Am 14. Dezember 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) die Tarifzuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung fehlt und die Spitzenorganisation damit nicht als tariffähig angesehen werden kann.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird häufig in der Öffentlichkeit als Entscheidung über die soziale Mächtigkeit dargestellt, was aber sachlich falsch ist. Der erste Senat des BAG hat festgestellt, dass der Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsgewerkschaften der CGZP nicht alle Bereiche der Zeitarbeit erfasst.

Die tarifvertragschließenden Gewerkschaften der CGZP haben sich vor mehr als einem Jahr entschieden, ihr Engagement in der Zeitarbeit weiter zu führen. Aus diesem Grund sind die Tarifverträge zum 01. Januar 2010 mit den Mitgliedsgewerkschaften als gegliederte Tarifverträge gezeichnet worden. Diese decken den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab und werden insoweit von der BAG Entscheidung nicht berührt, bleiben also wirksam.

Was nicht veröffentlicht wird, ist der Umstand, dass heute im Jahr 2011 die Tarifverträge in der Zeitarbeit sowohl von den Gewerkschaften des DGB, wie auch von den Gewerkschaften des CGB verhandelt und abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Tarifverträge inzwischen nahezu deckungsgleich. Insbesondere in den Entgeltgruppen der untersten Vergütungsstufen gibt es keine spürbaren Unterschiede im Einkommen.

Dass im Jahr 2011 noch Arbeitgeber Tarifverträge mit einem Vergütungsniveau der Jahre 2005 bis 2007 anwenden können, liegt in einer ungeschickten gesetzlichen Regelung, die einen Verweis auf längst abgelaufene Tarifverträge zulässt, so der Generalsekretär des CGB Christian Hertzog. Der CGB fordert bereits seit mehreren Jahren das Gesetz so ändern, dass ein Verweis ausschließlich auf aktuelle bzw. gültige Tarifverträge möglich ist, betont Hertzog abschließend.

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Gedruckt am 26.04.2024 15:44.