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Stärkere Berücksichtigung des Sonntagschutzes und nächtliches Alkoholverkaufsverbot für Läden und Tankstellen

CGB fordert grundlegende Novellierung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hat mit Schreiben vom 20.12.2011 den Kammern, Kirchen und Verbänden den Entwurf eines „Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes“ zur Stellungnahme zugeleitet, der im März von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen werden soll. Die Novelle ist weitgehend identisch mit dem am 31.08.11 vorgelegten Entwurf.

Vorgesehen ist eine Verlängerung der Geltungsdauer des Ladenschlussgesetzes um 5 Jahre. Von den vorgesehenen punktuellen Änderungen am geltenden Recht sind im wesentlichen nur die Möglichkeit zur Begrenzung der Größe der Verkaufsflächen von Tankstellen auf das für den Reiseverkehr erforderliche Maß sowie für Bremerhaven die Ausweitung des Gebietes, für das als „Ausflugsort“ im Sinne des Gesetzes erweiterte Möglichkeiten der Sonntagsöffnung bestehen, von Bedeutung. Außerdem soll die Festlegung von verkaufsoffenen Sonntagen zukünftig auf Vorschlag der für Bremen und Bremerhaben zuständigen Einzelhandelsverbände erfolgen und nicht mehr wie bisher nach Anhörung von Kammern, Kirchen und Verbänden.

Der Bremer CGB und seine für den Bereich des Einzelhandels zuständige Berufsgewerkschaft DHV sind mit der Gesetzesnovelle unzufrieden und haben in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf erneut weitergehende Änderungen gefordert. So tritt der CGB dafür ein, dass die möglichen Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr begrenzt werden, wie dies u.a. das rheinland-pfälzische Ladenschlussgesetz vorsieht. Nach Auffassung der christlichen Gewerkschaften hat sich die derzeit gegebene Möglichkeit, Läden an Werktagen 24 Stunden zu öffnen, nicht bewährt, sondern zu Wettbewerbsverzerrungen geführt und die Arbeitsbedingungen der Einzelhandelsbeschäftigten verschlechtert.

Der Bremer CGB ist weiterhin für eine stärkere Einschränkung der Möglichkeiten der Sonntagsöffnung, die für jede Stadtgemeinde auf maximal vier Sonntage im Jahr und auf Anlässe von überregionaler Bedeutung begrenzt werden sollte. Der Anspruch der Bürger auf Sonntagsruhe und gemeinsame Freizeit sowie die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten sind nach Auffassung des CGB höher zu werten als Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen.

Schließlich hat der Bremer CGB seinen Vorschlag erneuert, nach baden-württembergischen Vorbild im Ladenschlussgesetz ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot für Tankstellen und sonstige Verkaufsstellen zu verankern. Ein solches Verbot wäre ein wirksamer Beitrag gegen den exzessiven Alkoholkonsum von Jugendlichen und verfassungsrechtlich zulässig, wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich bestätigt hat. Im Musterländle hat das im vergangenen Jahr erlassene Verbot bereits dazu geführt, dass bei Heranwachsenden die Zahl der alkoholbedingten Gewalttaten und Alkoholvergiftungen zurückgegangen ist. Auch die Zahl der Tankstellen, bei denen die Polizei wegen alkoholbedingter Straftaten einschreiten mußte, ist in Baden-Württemberg seit Erlaß des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots rückläufig.

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Gedruckt am 26.04.2024 10:42.