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Schriftliche Beschlussbegründung des BAG bestätigt CGB Einschätzung

Berlin/04.03.2011 Die jetzt vorliegende schriftliche Begründung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP bestätigt die bisherige Beurteilung des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB). Das Bundesarbeitsgericht legt schriftlich dar, dass die von der CGZP gewählte Form einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG nur aufgrund der Satzungskonstruktion und der satzungsgemäßen Zuständigkeit der jeweiligen, die CGZP bildenden Gewerkschaften nicht tragfähig ist. Mit dieser Entscheidung stellt das BAG für die Zukunft Anforderungen an gewerkschaftliche Spitzenorganisationen, die zum Zeitpunkt der Gründung der CGZP im Jahr 2003 noch nicht höchstrichterlich judiziert waren.

Das Bundesarbeitsgericht setzte sich in seiner Entscheidung nicht mit der Tarifmächtigkeit der Einzelgewerkschaften bzw. mit der Frage der Qualität der Tarifverträge auseinander, sondern beurteilt ausschließlich satzungsgemäße Zuständigkeitsfragen. "Der 1. Senat kam – vereinfacht zusammengefasst - zu dem Schluss, dass die Reichweite der Satzung der CGZP selbst, wie auch die Satzungen der Mitgliedsgewerkschaften der CGZP nicht den zumindest theoretisch möglichen Umfang der Beschäftigungsverhältnisse in der Zeitarbeit abdeckt", so Christian Hertzog, Generalsekretär des CGB.

Im direkten Vergleich liegen zu Beginn des Jahres 2011 die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften mit wenigen Unterschieden gleich auf mit den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes - DGB, so dass nach unserer Einschätzung die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit aktuell einen weitgehend ähnlichen Standard haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, es nur die Tariffähigkeit der CGZP zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen hatte. Es traf keine Entscheidung über die Frage der Rechtswirksamkeit der Tarifverträge.

"Die aktuellen Tarifverträge soweit es die Entgelte betrifft haben noch eine Laufzeit bis in das Jahr 2012", so der Generalsekretär des CGB. "Aufgrund der jetzt vorliegenden Begründung und den darin enthaltenen Ausführungen des BAG, werden die tarifschließenden Gewerkschaften im CGB ihr zukünftiges Engagement in der Zeitarbeit neu bewerten."

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Gedruckt am 19.04.2024 11:34.