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Gesetz zum Mindestlohn: Klammheimlicher Angriff auf Gewerkschaftsfreiheit

Die Berufsgewerkschaft DHV kritisiert das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Tarifautonomiestärkungsgesetz als Vehikel zur Untergrabung der Gewerk-schaftsfreiheit in Deutschland.

Bestandteil des Gesetzesvorhabens ist nämlich auch eine Änderung des § 97 Arbeits-gerichtsgesetzes (ArbGG). Danach soll für Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren das Landesarbeitsgericht als erste Instanz zuständig sein. Bislang sind dies die Arbeitsgerichte. Begründet wird die Änderung des § 97 ArbGG mit einer effizienten Verfahrensweise. Die beabsichtigte Änderung des § 97 ArbGG bedeutet eine massive Beschneidung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes auf rechtliches Gehör. Den von einem Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren betroffenen Gewerkschaften wird eine Tatsacheninstanz genommen. Auch das der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorgeschaltete Güteverfahren soll nicht mehr zur Anwendung kommen. Im ungünstigsten Fall bleibt damit den angegriffenen Gewerkschaften nur eine Instanz zur Verteidigung, sollte das Landesarbeitsgericht die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zulassen.

Bei jeder arbeitsgerichtlichen Streitigkeit gibt es die Möglichkeit, über drei Instanzen zu gehen. Das ist richtig, denn oft stehen berufliche Existenzen auf dem Spiel. Nicht anders verhält es sich bei Gewerkschaftsverfahren, denn: In Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren geht es um die Existenz von Arbeitnehmerorganisationen und um die gewerkschaftliche Heimat von mitunter zehntausenden Mitgliedern! Deshalb lehnt die DHV die geplante Ausnahmeregelung für Gerichtsverfahren gegen Gewerkschaften ab.

Bedenklich ist die beabsichtigte Änderung vor allem vordem Hintergrund, dass aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes die Einleitung eines solchen Verfahrens keine große Hürde für die Antragsteller bedeutet. Sie müssen nur Behauptungen aufstellen und nachweisen, dass sie ein Feststellungsinteresse haben. Beweise, dass die Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der angegriffenen Gewerkschaft berechtigt sind, müssen die Antragsteller nicht erbringen. Wie einfach ein solches Verfahren eingeleitet werden kann, muss die DHV derzeit erfahren. Die DHV ist eine seit 64 Jahren in der Bundesrepublik etablierte und anerkannte Gewerkschaft, die eine große Anzahl von bedeutenden Tarifverträgen abgeschlossen hat und nachweislich in vielen Unternehmen mit Betriebs- und Aufsichtsräten vertreten ist. Dennoch muss sie sich seit Dezember 2013 einem Tariffähigkeitsverfahren stellen, das von verdi, IG Metall und NGG mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen initiiert wurde.

„Die ohnehin schon große Gefahr, dass die DGB-Gewerkschaften das Recht zur Einleitung eines Tariffähigkeits- oder Tarifzuständigkeitsverfahrens missbrauchen werden, wird weiter wachsen!“, empört sich der DHV Bundesvorsitzende Henning Röders. „Es ist schade, dass das Thema Mindestlohn, dessen Einführung die DHV ausdrücklich begrüßt, als Mittel genutzt wird, um klammheimlich und in verfassungsrechtlich fragwürdiger Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Gewerkschaftsverfahren einzuschränken.“, so Röders weiter.

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Gedruckt am 28.03.2024 14:42.