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medsonet auch ohne Rechtsbeschwerde unterlegen

Hamburg, den 11. Juni 2013. Mit großer Spannung haben einige beteiligte Parteien die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes über die Tariffähigkeit von medsonet - Berufsverband für das Gesundheitswesen entgegengesehen (AZ: 1 ABR 33/12). Viele haben dabei übersehen, dass medsonet auf einem außerordentlichen Bundesgewerkschaftstag am 11. März 2013 seinen Verbandszweck geändert hat.

medsonet. wurde am 05. März 2008 als Gewerkschaft für das Gesundheitswesen gegründet. Die Gewerkschaft verdi hat schon am 31. März 2010 einen Antrag gegen medsonet gestellt, dass medsonet nicht tariffähig sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21. März 2012 diesem Antrag stattgegeben. Die Begründung des LAG Hamburg orientierte sich damals sehr stark an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Oktober 2010 (AZ: 1 ABR 88/09). In dieser Entscheidung ging es darum, welche Voraussetzungen eine noch junge Gewerkschaft erfüllen muss, um als tariffähig zu gelten. medsonet hat nach dem Beschluss des LAG Hamburg im Frühjahr 2012 in ihren Gremien intensive Diskussionen darüber geführt, ob sie diesen Kriterien gerecht wird. Auf ihrem außerordentlichen Bundesgewerkschaftstag hat sie deshalb die Entscheidung getroffen, sich zu einem Berufsverband zu wandeln. Ziel dieses Berufsverbandes ist es nun, eine Organisationsstruktur so weiterzuentwickeln, dass er den Rechtssprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich einer tariffähigen Gewerkschaft gerecht wird. Deshalb hat er seine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht im April zurückgenommen.

medsonet war in seinem Verfahren vor dem LAG Hamburg nicht vollständig unterlegen. Gegen die gewonnenen Entscheidungen hatte der Antragsteller verdi beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Alleine deshalb kam es zu dem gestrigen Verhandlungstermin. Nun müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, weshalb das Bundesarbeitsgericht von einer Tarifunfähigkeit der medsonet von Beginn an ausgeht. Aus der Verhandlung lassen sich diesbezüglich keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen.

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