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CGB: Missbrauch von Werkverträgen stoppen!

Berlin, den 23.11.2012: Zur Unterschreitung gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgelte werden zunehmend Werkverträge eingesetzt. So werden vor allem im personalintensiven Dienstleistungsbereich immer mehr reguläre Arbeitsverhältnisse durch den Einsatz von Werkvertragsarbeitskräften ersetzt. Die Niedriglöhne in der Zeitarbeit wurden durch entsprechende Tarifverträge und einem Mindestlohn erfolgreich bekämpft. Jetzt lassen sich manche Arbeitgeber neue Modelle einfallen, um Löhne „einzusparen“: Werkverträge.

Werkverträge sind zwar ein fester Bestandteil des Wirtschaftslebens in Deutschland. Aber es muss unterbunden werden, dass das Rechtsinstrument des Werkvertrages durch Arbeitgeber dazu genutzt wird, rechtswidrig die Lohnkosten zu senken und unternehmerische Risiken, wie etwa krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigungsschutz zu Lasten der Beschäftigten auszuhebeln. Derzeit steigt in vielen Branchen die Zahl der Arbeitskräfte, die nicht mehr zur Stammbelegschaft zählen, sondern entweder direkt über einen persönlichen Werkvertrag oder aber über eine Drittfirma beschäftigt sind. Werkverträge unterliegen nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem allgemeinen Vertragsrecht. Dieses jedoch kennt keinerlei soziale Absicherung. Der Einsatz eines Beschäftigten, der Anordnungen des Fremd-Auftraggebers zu befolgen hat, ist daher kein Werkvertrags- sondern ein Arbeitsverhältnis zum Fremd-Auftraggeber. Der Ersatz von Stammarbeitskräften durch Werkvertragsbeschäftigte ist Rechtsmissbrauch mit dem Ziel, den sozialen Schutz der Beschäftigten zu unterlaufen. Dies gilt auch für viele freie Mitarbeiter, wie z.B. Honorarkräfte und Scheinselbstständige bzw. sogenannte Soloselbstständige.

Nach Auffassung des CGB sind Werkvertragsunternehmen mit Subunternehmen gleichzusetzen. Subunternehmen wie auch Soloselbstständige (ehemals Ich-AG) sind als Werkvertragspartner vieler Betriebe tätig. Soloselbstständige sind in der Regel nicht sozialversichert. Sie arbeiten allerdings wie die Beschäftigten der Werkvertragsunternehmen weit unterhalb des Niveaus der Stammbelegschaften. Mit diesem Vorgehen werden die tariflichen Niveaus der Betriebe unterlaufen. Bei den Soloselbstständigen stellt sich zusätzlich die gleiche Problematik wie bei Scheinselbstständigen. Zur Vermeidung dieses Umgehungstatbestandes sind Werkverträge wesentlich stärker zu regulieren und auf die Einhaltung tariflicher und gesetzlicher Normen zu kontrollieren.

Unpräzise gesetzliche Regelungen, fehlende Kompetenzen der Behörden und  daraus folgende mangelnde Kontrollen machen den deutschen Arbeitsmarkt anfällig für geschickt aufgebaute Umgehungstatbestände. Der CGB fordert daher die  Bundesregierung auf, dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten: 

1.)

Durch klare gesetzliche Regelungen muss der Missbrauch von Werkverträgen unterbunden werden.

2.)

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und dem Einsatz von Werkverträgen ist durch den Gesetzgeber präziser zu gestalten.

3.)

Die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer sowie der Einsatz von freien Mitarbeitern ist der zwingenden Mitbestimmung der Betriebs- bzw. Personalräte zu unterwerfen.

4.)

Die mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zuständigen Behörden sind mit mehr Kompetenzen und ausreichend Personal auszustatten.

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