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Neues Infoblatt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Allgemeines

Bei den Arbeitsgerichten, tritt die jeweilige Kammer  in der Besetzung mit einem Berufsrichter/in als Vorsitzender (Vorsitzende) und mit je einem ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf. Ihr Ehrenamt üben die ehrenamtlichen Richter/innen nur für die Dauer der  Kammersitzung (Verhandlungstermin) aus, an der sie teilnehmen. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter/innen erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. Die Amtszeit beträgt regelmäßig fünf Jahre. Die Wiederberufung ist nach Ablauf der Amtszeit auf erneuten Vorschlag möglich.

Auch die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind absolut unabhängig. Insbesondere sind sie nicht an Weisungen und/oder Ratschläge der Verbände gebunden, die sie benannt haben. Die ehrenamtlichen Richter/innen sind keine „verlängerten Arme“ in Bezug auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen, sondern unabhängige Entscheidungsträger, die durch ihre Erfahrung und Sachkunde als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer die Arbeitsgerichtsbarkeit unterstützen und prägen.

Aufgaben der ehrenamtlichen Richter/innen

Durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern/innen  soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte praxisnah sind.

Die ehrenamtlichen Richter/innen nehmen daher auf Ladung durch die Arbeitsgerichte an den Kammerverhandlungen teil und wirken bei den Entscheidungen der jeweiligen Kammern mit. Dabei haben die ehrenamtlichen Richter/innen die gleichen Rechte wie die Berufsrichter/innen. Sie können in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen, in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Entscheidungsfindung mit dem/der Vorsitzenden gleichberechtigt.

Die Kenntnisse der ehrenamtlichen Richter/innen bezüglich der praktischen Arbeitsabläufe und den besonderen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen  sind  für die Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte  von wesentlicher Bedeutung. Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter/innen an den Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte erhöht zudem die Akzeptanz der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, da durch die paritätische Besetzung aus Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sichergestellt ist, dass sich jede Partei im Verfahren vertreten fühlt.

Das zeigt, dass den ehrenamtlichen Richtern/innen eine besondere Bedeutung in der Arbeitsgerichtsbarkeit zukommt. Wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen, die Berufsrichter/innen, sind sie in ihrer Entscheidung frei und keinen Anweisungen unterworfen, insbesondere auch nicht an die Vorschläge der Berufsrichter/innen gebunden.

Gesetzlich gesichert ist überdies, dass ehrenamtlichen Richtern/innen aus ihrer Tätigkeit bei Gericht keine Nachteile entstehen dürfen.

Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach den §§ 29 / 38 ArbGG eine Interessenvertretung der ehrenamtlichen Richter/innen, der sog. Ausschuss, eingerichtet, Dieser Ausschuss besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Richterin/innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in getrennter Wahl gewählt werden.  Der Ausschuss tagt unter dem Vorsitz des/der jeweiligen Direktors/in respektive des/der  Präsidents/in. Er ist  vor der Bildung von Kammern, vor der jährlichen Geschäftsverteilung bzw. vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf die Kammern zu hören. Ferner kann der Ausschuss Wünsche der ehrenamtlichen Richter/innen an die Gerichtsleitung oder die Dienstaufsicht übermitteln.

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Gedruckt am 16.04.2024 14:23.