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CGB Bundesvorsitzender und MdB Matthäus Strebl „Bessere Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge “

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht vorgelegt, welches die Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge verbessern soll. Der Dingolfinger Bundestagsabgeordnete Matthäus Strebl nahm in seiner Rede zu den Neuerungen Stellung.

Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht hat das Ziel, den Erwerb und den Erhalt von Betriebsrentenansprüchen bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel zu fördern. Das Gesetz soll 2018 in Kraft treten. Strebl, der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für betriebliche Altersvorsorge ist, begrüßte die Verbesserungen des deutschen Gesetzesentwurfs. Es werden insbesondere die Unverfallbarkeitsfrist von fünf auf drei Jahre gesenkt. Auch wird das Unverfallbarkeitsalter von 25 auf 21 Jahre gesenkt. Unverfallbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Beschäftigte bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Anwartschaften auf Betriebsrenten nicht verlieren. Zusätzlich sollen zukünftig „ruhende“ Betriebsrenten von ausgeschiedenen Mitarbeitern genauso wie „aktive“ Betriebsrenten behandelt werden. Der Gesetzesentwurf sieht auch vor, dass das Auskunftsrecht des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versorgungswerk gestärkt werden soll. Heute muss der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ für eine Auskunft vorweisen, zukünftig soll ein „Verlangen“ ausreichen. Strebl betonte, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sollte wissen, dass die betriebliche und private Vorsorge wichtige Säulen der Alterssicherung sind. Aber auch für die Unternehmen treten Erleichterungen ein. Diese könnten zukünftig die Auskunft auch per Email erteilen. Die aufgezählten Neuerungen gelten sowohl für den grenzüberschreitenden als auch innerdeutschen

Arbeitgeberwechsel. Deutschland geht dabei über die Richtlinie hinaus, die die Regelungen nur für den Arbeitgeberwechsel in einen anderen EU-Staat vorsieht, so Strebl. Er erklärte weiter, es sollte für einen Beschäftigten, der von Bayern nach Baden- Württemberg den Arbeitgeber wechselt, nichts anderes gelten, als zum Beispiel bei einem Wechsel von Deutschland nach Österreich. Die EU-Richtlinie befasst sich auch mit der Abfindung von so genannten Kleinstanwartschaften. Nach heutiger Gesetzeslage bedarf der Arbeitgeber nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn er Kleinstanwartschaften abfinden möchte. Strebl erläuterte in seiner Rede, der Gesetzesentwurf sehe vor, dass zukünftig bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers für die Abfindung benötige. Damit der Arbeitgeber aber nicht einem jahrelangen Verwaltungsaufwand betreiben müsse, sieht das Gesetz eine Frist von drei Monaten für den Beschäftigten vor.

Strebl betonte, mit der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie schafft die Bundesregierung bessere Bedingungen für die Alterssicherung von Beschäftigten. Er sei zuversichtlich, dass weitere Schritte zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge folgen werden.

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Gedruckt am 30.04.2024 13:10.