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CGB Bundesvoersitzender und MdB Matthäus Strebl: Adoptiveltern bei Mütterrente nicht benachteiligt

Bestrebungen, Adoptiveltern ohne Ausnahme generell in die Mütterrente einzubeziehen hat der CSU- Bundes-tagsabgeordnete Matthäus Strebl eine Absage erteilt. In einer Bundestagsrede verwies er darauf, dass Adoptiveltern nach denselben Grundsätzen Kindererziehungszeiten zugestanden werden wie leiblichen Eltern, Stief- und Pflegeeltern.

Ausnahmen gebe es dann, wenn die Kinder bei Aufnahme in die Adoptiv-Familie 24 bzw. 36 Monate alt oder älter waren. Eine solche altersmäßige Grenzziehung bedeutet keine Willkür betonte Strebl, sondern ist durchaus nachvollziehbar. Denn es wäre nicht vermittelbar, wenn die leiblichen Eltern bzw. der Elternteil, der die Erziehungsarbeit geleistet hat, die Mütterrente erhielten und Adoptiveltern zusätzlich auch noch. Eine solche Regelung wäre nicht nur teuer, sondern vor allem verfassungsrechtlich höchst problematisch.

Strebl erinnerte daran, dass die Mütterrente pünktlich zum 1. Juli des vergangenen Jahres in Kraft getreten war. 6,7 Milliarden Euro gibt der Staat hierfür jährlich aus. Fast zehn Millionen Mütter profitieren davon. Das alles wäre nicht möglich gewesen, wenn sämtliche 9,5 Millionen Bestandsrenten, in denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt sind, individuell überprüft und gegebenenfalls neu berechnet worden wären.

Der Beginn der Mütterrente hätte verschoben werden müssen. Millionen Frauen hätten das Nachsehen gehabt. Das aber hat niemand gewollt. Kritikern erklärte Strebl, dass die Leistungsverbesserung der Mütterrente auch für Adoptiveltern häufig zu einer länger anzurechnenden Kindererziehungszeit führen kann. Ebenso seien in vielen Fällen durch die Mütterrente Ansprüche auf Kinderziehungszeiten dadurch erstmals entstanden, dass Adoptionen erst im zweiten Lebensjahr der Kinder erfolgten.

Stichhaltige Gründe für eine Annahme des Linken-Antrags sah Strebl daher nicht und lehnte ihn daher für seine Fraktion ab.

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Gedruckt am 25.04.2024 11:55.