CGB > Aktuell > Stellungnahmen > Leser

Stellungnahmen

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER VERBIETET SONNTAGSVERKAUF CGB SIEHT PARALLELEN FÜR BREMEN UND FORDERT KONSEQUENZEN

Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Hannover der Citygemeinschaft Hannover die bereits erteilte Genehmigung für zwei verkaufsoffene Sonntage am 08.11. und am 27.12.2015 entzogen. Das Gericht äußerte Zweifel daran, dass die der Genehmigung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage, § 5 Abs.1 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), überhaupt verfassungsgemäß ist. Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf das in Art. 140 GG verankerte grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz.

Der CGB und seine für den Einzelhandel zuständige Berufsgewerkschaft DHV begrüßen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover und fordern Konsequenzen auch für Bremen. Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender: „DHV und CGB kämpfen seit Jahren erfolglos dagegen, dass in Bremen im Rahmen von Verordnungen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen alljährlich für eine Vielzahl von Klein-Events von lediglich ortsteil- oder stadtteilbezogener Bedeutung Ausnahmen vom Ladenschlussgesetz beschlossen werden. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover erwarten wir vom zuständigen Bremer Senatsressort, dass für 2016 ein Verordnungsentwurf vorgelegt wird, der nur noch Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsverbot anlässlich von Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung wie z.B. dem Bremer Freimarkt vorsieht.

Sollte der Senat dazu nicht bereit sein, ziehen wir eine Klage in Erwägung.“ Der Bedeutung des Sonntag als «Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung» muss nach Willen des CGB endlich auch in Bremen durch den Gesetzgeber angemessen Rechnung getragen werden. Wenn bereits mehr als 15 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland regelmäßig Sonntagsarbeit leisten müssen, so ist dies nach Auffassung der christlichen Gewerkschaften alarmierend und für Christlich-Soziale nicht akzeptabel. Sonntagsarbeit hat nur dort ihre Berechtigung, wo sie aus Gründen der Daseinsvorsorge unverzichtbar ist. Der Anspruch der Bürger auf Sonntagsruhe und gemeinsame Freizeit sowie die Belange der Beschäftigten gebührt eindeutig Vorrang vor Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen.“

Der CGB erinnert daran, das bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 (69/2014) zur Hessischen Bedarfsgewerbeordnung die Messlatte für Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit hochgehängt hat, in dem es die Verordnung insoweit für nichtig erklärte, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentlichen Bibliotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften zuläßt. In der Urteilsbegründung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Gesetzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“

Zurück

CGB > Aktuell > Stellungnahmen > Leser

Gedruckt am 20.04.2024 11:07.