CGB > Aktuell > Stellungnahmen > Leser

Stellungnahmen

DHV sieht Reform der EU-Arbeitszeitrichtlinie skeptisch

Im ersten Quartal hatte die Europäische Kommission Bürger und Organisationen in einer öffentlichen Konsultation aufgefordert, sich zur geplanten Änderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu positionieren. In dieser EU-Richtlinie sind Mindeststandards festgelegt, die Arbeitnehmer vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken durch Überanstrengung und Ermüdung schützen. Diese Standards gelten für die gesamte Europäische Union. Die Verhandlungen zur Reform der Richtlinie stecken seit 2012 in einer Sackgasse.

Die DHV hält die in der aktuellen Fassung der Richtlinie festgelegten Standards, die im Wesentlichen den bundesdeutschen Sicherheits- und Gesundheitsstandards entsprechen, für eine gute und solide Grundlage der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. „Mit dieser Richtlinie werden schon seit geraumer Zeit die Rahmenbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Europa gewährleistet. Diese dürfen weder aufgeweicht, noch zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschlechtert werden.“ erklärt Henning Röders, Bundesvorsitzender der DHV – Die Berufsgewerkschaft.

„Bei einer Neuordnung befürchtet die Berufsgewerkschaft aufgrund der geforderten weitergehenden Flexibilisierungen eine deutliche Verschlechterung Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, vor allem im Gesundheitswesen“ ergänzt Anne Kiesow, stellvertretende Bundesvorsitzende der DHV. „Keinesfalls darf es Bereitschaftszeiten geben, die als sogenannte inaktive Bereitschaftszeiten nicht mehr als vergütungspflichtige Arbeitsbereitschaft gewertet werden“, so Kiesow weiter.

Kern der aktuellen europäischen Arbeitszeitrichtlinie ist eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden, einschließlich aller Überstunden. Dabei ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum einzuhalten. „Der DHV fordert bei einer Reform der Richtlinie die Beibehaltung der Bereitschaftszeiten in der jetzt geltenden Form“ führt Henning Röders weiter aus. „Danach ist jede Form der angewiesener Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten und so muss es auch bleiben“, fordert Röders weiter.

Zurück

CGB > Aktuell > Stellungnahmen > Leser

Gedruckt am 29.03.2024 6:12.