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Zeitarbeit und Werkverträge: DHV lehnt die Pläne der Bundesregierung ab!

Die Berufsgewerkschaft DHV lehnt die Pläne der Bundesregierung zu den Änderungen im Bereich der Leiharbeit und zur Eindämmung des Missbrauchs bei Werkverträgen ab.

Grundsätzlich sollen nach den Plänen der Bundesregierung Leiharbeitnehmer nur noch 18 Monate einem anderen Betrieb überlassen werden und nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft bekommen. Ausnahmen können durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zugelassen werden. Der Begriff des Werkvertrages soll gesetzlich definiert werden. Beim Abschluss von Werkverträgen sollen die Betriebsräte einen Informationsanspruch erhalten.

Nach Auffassung der Berufsgewerkschaft DHV stellt das Vorhaben der Bundesregierung keine Verbesserung für die Leiharbeitnehmer dar. Denn bereits nach der bestehenden Regelung in § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind für Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelte unzulässig. Ein Abweichen nach unten ist nur mit einem Tarifvertrag möglich.

Henning Röders, Bundesvorsitzender der DHV: „Das beabsichtigte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung ist keine substantielle Verbesserung für die Leiharbeitnehmer. Im Gegenteil: Im Bereich der Zeitarbeit soll der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ erst nach 9 Monate gelten, bei Vorliegen eines Tarifvertrages sogar erst nach 12 Monaten. Eine echte Verbesserung würde die Streichung des Tarifvorbehalts in § 9 AÜG bedeuten. Dann würden für Leiharbeitnehmer von Anfang an die gleichen Arbeitsbedingungen wie für die Stammbelegschaft gelten.“

Ein Fortschritt ist hingegen die geplante und von der DHV seit langem geforderte gesetzliche Definition der Abgrenzung von Werkverträgen zu normalen Arbeitsverhältnissen, so Röders. Damit erfüllt die Bundesregierung eine Forderung des 20. Ordentlichen Bundesgewerkschaftstages der DHV im Jahr 2014. Allerdings fehle es an einem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte – auch eine Forderung des DHV-Bundesgewerkschaftstages 2014. Das vorgesehene Informationsrecht für Betriebsräte ist zur Eindämmung von Missbrauch bei Werkverträgen nicht ausreichend.

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Gedruckt am 18.04.2024 21:28.