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Keine Bedenken des EuGH gegen nationale Aktionspläne zur Erhöhung der Tarifbindung
Der Europäische Gerichtshof hat über die Klage Dänemarks (unterstützt durch Schweden) gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie entschieden und die Aufhebung des Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, die Regeln zur Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne und deren Vergleichbarkeit innerhalb der EU bestimmte. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die EU mit der Festlegung dieser Regeln ihre Kompetenz überschritten. Der CGB verweist darauf, dass die Entscheidung des EUGH aber keine Absage an gesetzliche Mindestlöhne und die nationale Festlegung von Referenzwerten für deren Angemessenheit bedeutet.
Lediglich die Zuständigkeit für die Bestimmung von Kriterien wurden verlagert. Die EU-Staaten sind nunmehr gefordert, zügig nationale Kriterien für angemessene Mindestlöhne festzulegen, wie sie etwa in Deutschland seit einiger Zeit mit der Orientierung an 60% des Medianstundenlohns von Vollbeschäftigten bestehen.
Besonders erfreulich ist aus Sicht des CGB, dass die in der Mindestlohnrichtlinie enthaltene Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Erstellung von Aktionsplänen zur Erhöhung der Tarifbindung vom EUGH nicht infrage gestellt wurde. Es bleibt also bei der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, tätig werden zu müssen, wenn die Tarifbindung unter 80% liegt. Dies ist in Deutschland der Fall, wo die Tarifbindung noch maximal 50% beträgt.
Der CGB erwartet, dass die Bundesregierung nun fristgerecht bis zum 31.12.25 den angekündigten Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung vorlegt. Der CGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben hierzu entsprechende Vorschläge unterbreitet. Der CGB verweist in diesem Zusammenhang auch auf das in der parlamentarischen Beratung befindliche Bundestariftreuegesetz, das einen Beitrag zur Erhöhung der Tarifbindung leisten könnte, wenn es bürokratisch entschlackt würde. In der derzeitigen Fassung wird es jedoch eher zu einem weiteren Absinken der Tarifbindung führen, da konkurrierende Tarifverträge und Haustarife als Nachweis einer bestehenden Tarifbindung kaum Berücksichtigung finden dürften.
Auch die Mächtigkeitsrechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte gehört nach Auffassung des CGB auf den Prüfstand gestellt, wenn es um die Stärkung der Tarifbindung geht. Die Aberkennung der Tariffähigkeit der CGB-Mitgliedsgewerkschaft DHV hat auf einen Schlag fast 70.000 Gewerkschaftsmitgliedern ihres tarifvertraglichen Schutzes beraubt. Die DHV hat daher Beschwerde gegen die Aberkennung ihrer Tariffähigkeit durch das Bundesarbeitsgericht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR erhoben, die zur Entscheidung angenommen wurde.
Gedruckt am 24.11.2025 11:48.