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GTL: Die 95 mit Problemen behaftet!
Und so ging es los mit den Problemen aus Sicht der Arbeitnehmer! Alle Fahrer eines Unternehmens, die diesen so verantwortungsvollen Beruf ausüben müssen nach dem BKrFQG sowie des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), an denen die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Berufskraftfahrer teilnehmen. Und natürlich wissen wir alle, dass diese Schulungen erforderlich sind, um die für die Ausübung unseres Berufes notwendigen Qualifikationen zu erhalten.
In diesem zugrunde liegenden Fall, erinnerte der Arbeitgeber sein Fahrpersonal jeweils vor Ablauf der für diese maßgeblichen Fristen an die vorgeschriebenen Weiterbildungen und schlug ihnen mögliche Schulungsmaßnahmen und Termine vor.
Die Auswahl dieser vorgeschlagenen Termine nahm in diesem Fall allein der jeweilige Fahrer vor. Drohte der Wegfall der behördlichen Erlaubnis, nahm der Arbeitgeber die notwendige Anmeldung auch selbst vor, stellte es dem betroffenen Arbeitnehmer aber frei, sich einen anderen Termin auszusuchen oder eben nicht an der Schulung teilzunehmen. Somit konnte der Fahrer einen angebotenen Termin während, als auch außerhalb der planmäßigen Arbeitszeit, d.h. auch an Wochenenden auswählen.
Der Arbeitgeber übernahm in diesem zugrunde liegenden Streitfall für die Fahrer die Kosten für die Schulungen, berücksichtigte die angefallenen Schulungszeiten jedoch nicht als Vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Auch beteiligte der Arbeitgeber an dieser Entscheidung nicht den vorhandenen Betriebsrat des Unternehmens. Dieser Betriebsrat war der Meinung, dass er bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungen schon ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht § 87 abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG habe.
In zweiter Instanz (die erste hat die Klage des BR abgewiesen) landete der Fall vor dem LAG – Niedersachsen.
Das LAG wies die Klage des Betriebsrats ab und begründete es damit, dass es sich bei den Schulungen nicht um Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG handelt. Es fehle an einer Weisung von Seiten des Arbeitgebers die als Voraussetzung für die Einordnung der Schulung als Arbeitszeit notwendig ist.
Die Arbeitnehmer erfüllten damit eine eigene öffentlich – rechtliche Verpflichtung aufgrund von Vorschriften des nationalen – europäischen Gesetz – und Verordnungsgebers. Mangels einer entsprechenden Anweisung zur Teilnahme an einer bestimmten Schulung handelt es sich daher nicht um Arbeitszeit im mitbestimmungsrechtlichen Sinne!
Auch schütze das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.2 und 3 den betroffenen Arbeitnehmer nicht vor freizeitbeschränkenden Pflichten und Obliegenheiten, auch wenn diese unzweifelhaft einen Bezug zu seinem Beruf aufweisen.
Diese Sicht des LAG steht im Einklang mit der erfolgten Rechtsprechung des BAG. Denn das BAG definiert Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr.1 und 2 BetrVG als die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll oder muss. Es gab in diesem Fall also auch kein notwendiges Direktionsrecht, das vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Kommen wir jetzt zur zweiten Komponente dieser Auseinandersetzung.
Wie sieht es mit einer Entlohnung für die Teilnehmer dieser notwendigen Qualifizierungsmaßnahme aus?
Rückblick: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne, neben der eigentlichen Tätigkeit, jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspreche die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines vertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt (BAG -Urteil vom 18.März 2020 -5 AZR 39/19).
Hier hatten weder der BR noch die betroffenen Arbeitnehmer einen Erfolg vor dem LAG aufgrund der Tatsache das der Arbeitnehmer nicht zu einer bestimmten Maßnahme vom Arbeitgeber „dirigiert“ wurde und somit eine Entlohnung ausgeschlossen wurde.
Was lernen wir daraus?
Wenn uns als Arbeitnehmer die zeitliche Disposition selbst überlassen wird, um eine notwendige Maßnahme zu ergreifen, haben wir keinen Anspruch für die aufgewendete Zeit Lohnansprüche an unseren Arbeitgeber zu stellen!
Unser Arbeitgeber kann aber, indem er von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und seine Arbeitnehmer zur Teilnahme an den Schulungen anweist, diese Teilnahme an den Schulungen zur Arbeitszeit machen (BAG-Beschluss vom 15 April 2008 1 AZR 44/07).
Oder aber wir als Fahrpersonal, informieren uns darüber wieviel Bildungsurlaub uns in unserem Bundesland zusteht (kann unterschiedlich sein) und beantragen diesen, ob das dem Arbeitgeber erfreut, ist dann zweifelhaft! Uns ist ein Fall bekannt in dem ein Arbeitgeber seinem Personal für die jeweiligen Module einen Tag ihres Jahresurlaubs abzieht! Da ein Urlaubstag ein Geldwerter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist, macht einem dieses Sprachlos. Diese Kollegen sollten aufbegehren und in Zukunft den Weg über den ihnen zustehenden Bildungsurlaub beschreiten.
Ja es fällt schwer derart lange Texte zu lesen, nur anders ist es leider nicht möglich die Probleme, die uns selbst treffen könne aufzuzeigen.
Eure immer zuverlässige GTL eure Landes und der Bundesvorstand und euer R.Aßmann
Gedruckt am 05.10.2024 12:30.