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GÖD informiert: Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)

Am 14.05.2020 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Dieser wird nach der noch ausstehenden Bestätigung des Bundesrates mit folgenden Maßnahmen in Kraft treten:

Befristete Erhöhung des Kurarbeitergeldes bei längerer Bezugsdauer und mindestens 50 % reduzierter Arbeitszeit

Befristete Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um drei Monate wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.

Flexible Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kommunen zur Weiterführung des Angebotes für kostenloses Mittagessen für bedürfige Kinder

Verbesserte Corona-Hilfen für Soziale Dienste

Möglichkeiten für Videokonferenzen bei Arbeits- und Sozialgerichten.

Das Sozialschutzpaket II enthält konkret folgende Maßnahmen:

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld (60 % für Eltern 67 %) wird bei mindestens 50% reduzierter Arbeitszeit ab dem vierten Monat auf 70 % / 77 % und ab dem siebten auf 80 % / 87 % erhöht, längstens bis 31. zum Dezember 2020.

Während der Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens verlängert und für alle Berufe geöffnet.

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld wird um drei Monate verlängert, wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Videokonferenzen für Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Dies gilt auch für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege geleistet wird, können auch bei pandemiebedingten Schließungen im Rahmen des Bildungspaktes mit Mittagessen versorgt werden. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Das SodEG wird nachgebessert: Dies betrifft einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen Des Weiteren wird der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als "Bedarfsträger" in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch wird der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.

Sicherstellung der Weiterzahlung von Waisenrenten

Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

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Gedruckt am 20.04.2024 17:42.