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KFG besorgt wegen unzureichender Kenntnisse der Fahrer über die Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) 561/2006 und Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen unbedingt berücksichtigt werden.

Mit Sorge verfolgen der Bundesvorsitzende Willy Schnieders und die Verantwortlichen im Bundesvorstand und in den Landesverbänden der Kraftfahrergewerkschaft (KFG) , dass viele Berufskraftfahrer wegen unzureichender Kenntnisse über die gesetzlich geregelten Lenk- und Arbeitszeiten hohe Bußgelder bezahlen oder gar Anzeigen der Verkehrspolizei oder der BAG erhalten. Die schwarzen Schafe unter den Arbeitgebern der Transportbranche nutzen die Wissensdefizite ihrer Chauffeure schamlos aus. Denn, wer über die gesetzlichen Vorschriften nur unzureichende Kenntnisse vorweisen kann, ist leicht zu manipulieren.

Viele Fahrer berücksichtigen dabei nicht, dass bei der Berechnung der zulässigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten neben der VO 561 (EG) 2006 auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anzuwenden sind. Dem Großteil der Berufsfahrer/innen ist noch bekannt, dass die tägliche Lenkzeit 9 Stunden und zweimal 10 Stunden betragen darf. Die zulässige wöchentliche Lenkzeit mit 56 Stunden festgelegt ist und die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen ist laut Fahrerarbeitszeitrichtline 2202/15/EG verbindlich mit 90 Stunden zulässig ist. Wenn ein Berufskraftfahrer/innen bei der gesetzlichen Weiterbildung genau aufgepasst hat, sollte er auch wissen, dass die tägliche Ruhezeit 11 Stunden betragen muss und zweimal in der Woche auch 9 Stunden betragen darf. Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrzeitunterberechnung von wenigstens 45 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung muss mindestens 15 Minuten betragen gefolgt von einer Pau-se von mindestens 30 Minuten. Dies ist verbindlich so festgelegt und schließt einen Tausch der Ruhezeiten aus. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindes-tens 45 Stunden,

Schwierig wird es für die Fahrer/innen, wenn es um die Frage geht, darf ich meine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschreiten? Hier müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat die VO (EG) 561/2006 absoluten Vorrang, aber es kann sein, dass im Sinne des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von 24 Stunden mehr als 10 Stunden Lenkzeit und damit mehr als 10 Stunden Arbeitszeit anfallen.

Zum Beispiel: Die Abfahrt ist um 0.00 Uhr und es fallen mit der gesetzlichen Unterbrechung von 45 Minuten genau 10 Stunden Fahrzeit an. Um 10:45 Uhr legt der Fahrer eine gesetzliche Ruhezeit von 10 Stunden bis 20:45 Uhr ein. Dann fährt der Chauffeur bis 24:00 Uhr weiter. Da nach einer Tagesruhezeit ein neuer Berechnungszeitraum beginnt, kommen im Endergebnis eine Tages Lenk- und Arbeitszeit von 13:15 Stunden heraus.

Die Kraftfahrergewerkschaft (KFG) hat mit ausdrücklicher Genehmigung von Siegfried Pomplun von der BAG in Münster die wichtigsten Punkte aus einer sehr umfangreichen Aufzeichnung übernommen, erklärt der stellvertretende Bundesvorsitzende und Pressesprecher Franz Xaver Winklhofer.

Diese Informationen befreien die Chauffeure natürlich nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Diese können sich nicht darauf berufen, sie wären von der Kraftfahrergewerkschaft (KFG) unvoll-ständig oder falsch informiert worden, so Winklhofer. Über die besonderen Vorschriften und Ausnahmen bei den Bereitschaftszeiten wird in der nächsten Ausgabe der DGZ und im Internet ausführlich informiert.

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Gedruckt am 29.03.2024 8:25.