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Neues Infoblatt Mindestlohn von A-Z

Anspruchsberechtigt: Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren.

Ausländische Beschäftigte: Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten. Dabei ist es unerheblich, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind.

Auszubildende: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sind vom Mindestlohn ausgenommen. Die Vergütung der Auszubildenden wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.

Branchenmindestlöhne: Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne. Diese liegen vielfach über 8,50 Euro. Die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn - zum Beispiel für Langzeitarbeitslose oder Jugendliche - gelten für diese Branchen-Mindestlöhne nicht. Zu diesen Branchen gehören zum Beispiel die Gebäudereinigung, das Elektrohandwerk, die Wäschereidienstleistungen, das Friseurhandwerk, die Pflegebranche, die Fleischindustrie oder die Zeitarbeit.

Dokumentation: Seit dem 1. Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitsnehmer schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentationspflicht trifft Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in bestimmten Branchen, wie in der Fleischwirtschaft, der Gebäudereinigung, dem Gaststätten-gewerbe, oder im Speditions-, Transport- und Logistikbereich beschäftigen. Eine weitere Aufzeichnungspflicht gilt zudem bei Beschäftigung von Minijobbern – außer in Privathaushalten. Versäumen Arbeitgeber die Aufzeichnung, müssen sie mit Bußgeldern rechnen.

Ehrenamtlich Tätige und Bundesfreiwilligendienst: Die Vergütung für ehrenamtlich Tätige wird durch das Mindestlohngesetz nicht geregelt. Der Bundesfreiwilligendienst sowie ähnliche Freiwilligendienste sind keine Arbeitsverhältnisse und unterliegen daher nicht dem Mindestlohngesetz.

Fälligkeit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten: Das Mindestlohngesetz selbst gilt nur für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten daher keine Sonderregelungen. Die Anwendung des Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer im reinen Transitverkehr durch Deutschland hat die Bundesregierung vorerst ausgesetzt.

Höhe des Mindestlohnes: Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Weitere Anpassungen sollen zum 1. Januar 2017 und danach alle 2 Jahre vorgenommen werden.

Jugendliche: Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht.

Kontrolle: Zuständig für die Kontrolle sind die Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Langzeitarbeitslose: Langzeitarbeitslose, die seit über einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, haben erst 6 Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit Anspruch auf den Mindestlohn.

Menschen mit Behinderungen: Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, befinden sich in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“. Sie sind somit keine Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz gilt daher für sie nicht.

Mindestlohnkommission: Eine Mindestlohnkommission wird alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns beraten. Sie setzt sich aus Vertretern der Spitzenverbände der Arbeitgeber und der Gewerkschaften zusammen.

Minijobber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung oder von der Arbeitszeit. Er gilt daher auch für Minijobber. Aus der Verdienstgrenze von 450 € im Monat ergibt sich bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro für Minijobber eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat.

Praktikanten: Auch Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind jedoch so genannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Für freiwillige Praktika (z.B. Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studien-begleitende Praktika) bis zu einer Dauer von 3 Monaten gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht. Dauert ein solches Praktikum allerdings länger als 3 Monate, ist der Mindestlohn zu zahlen und zwar beginnend ab dem 1. Tag des Praktikums. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als 3 Monate dauert, als auch, wenn ein auf 3 Monate befristetes Praktikum über 3 Monate hinaus verlängert wird.

Rentner: Rentner gelten als normale Arbeitnehmer, wenn sie sich zur Rente etwas hinzuverdienen.

Saisonarbeiter: Für Beschäftigte, die befristet in einer Saison – z. Bsp. in der Landwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe – arbeiten, gilt der Mindestlohn ebenfalls.

Schüler: Der Mindestlohn gilt auch für Schüler, vorausgesetzt sie sind 18 Jahre oder älter oder verfügen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Stücklöhne und Akkordlöhne: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern bleibt weiterhin zulässig, soweit gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird.

Tarifverträge: Der Mindestlohn geht allen entgegenstehenden tarifvertraglichen. Regelungen vor, die für die Beschäftigten ungünstiger sind. Ausnahmen vom Mindestlohn sind nur aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gestattet. Ab dem 1. Januar 2017 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr. Dann muss zwingend und auch unabhängig von einem abweichenden Tarifvertrag ein Mindestentgelt von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt werden.

Zeitungszusteller: Zeitungszusteller haben seit dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent (6,38 Euro) und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent (7,23 Euro) des gesetzlichen Mindestlohns. Ab 1. Januar 2017 besteht dann auch der Anspruch auf 8,50 Euro je Zeitstunde.

Zuschläge und Zulagen – Anrechnung von Vergütungsbestandteilen

Das Mindestlohngesetz regelt nicht, ob Zulagen, Boni, Gratifikationen oder Sachbezüge auf den Mindestlohn angerechnet werden können, oder extra gezahlt werden müssen. Die Rechtsprechung hat jedoch folgende Grundsätze aufgestellt:

Lärm-, Schmutz- und Gefahrenzulagen: Diese Zulagen stellen keine Vergütung für die reguläre Tätigkeit dar, sondern ein Ausgleich für Belastungen. Sie sind damit nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Schichtzuschläge: Schichtzuschläge dürfen nur dann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer immer in Schicht arbeitet. Leistet der Arbeitnehmer nur unregelmäßig Schichtdienst, sind solche Zulagen nicht berücksichtigungsfähig, da sie dann nicht die reguläre Tätigkeit entlohnen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Zulagen, die als Ausgleich für eine besondere Belastung des Arbeitnehmers gezahlt werden, sind regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig. Trinkgelder und Aufwandsentschädigungen: Auch diese Vergütungsbestandteile dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Überstundenzuschläge: Überstundenzuschläge können grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da sie keine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit darstellen, sondern die Mehrarbeit honorieren sollen. Vermögenswirksame Leistungen: Vermögenswirksame Leistungen sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht als Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit bezahlt werden.

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Gedruckt am 28.03.2024 12:24.