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Offener Brief zum Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes. Unternehmen, die sich um einen Auftrag des Bundes und seiner Körperschaften bewerben, dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie Tariflöhne und -gehälter zahlen und deswegen gegenüber Unternehmen ins Hintertreffen geraten, die aufgrund Lohndumpings ein viel günstigeres Angebot abgeben können.

Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Bundesregierung aus der EUMindestlohnrichtlinie, die Tarifbindung der Beschäftigten auf 80 % zu steigern, ist das Bundestariftreuegesetz das richtige Instrument.

Den vorliegenden Gesetzentwurf lehnt der CGB aber aus den folgenden Gründen ab:

• Der Gesetzentwurf ist viel zu kleinteilig und kompliziert. Er widerspricht den Bemühungen der Bundesregierung um Entbürokratisierung.

• Er benachteiligt tariftreue Unternehmen, die andere, nicht repräsentative Tarifverträge als den gemäß § 5 des Gesetzentwurfs in Rechtsverordnung gebrachten Tarifvertrag abgeschlossen haben. Das gilt insbesondere für Unternehmen mit Haustarifvertragspartnerschaften.

• Er benachteiligt Gewerkschaften, deren Tarifverträge nicht als repräsentativ gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs gelten. Diese Tarifpartnerschaften werden perspektivisch an Bedeutung verlieren – bis hin zur Aufkündigung der Tarifpartnerschaft, weil sich die Unternehmen in ihrem Bemühen um Bundesaufträge an den Bedingungen der Rechtsverordnung gemäß § 5 des Gesetzentwurfs orientieren. Die Aufgabe dieser Tarifpartnerschaften konterkariert aber das Ziel, mehr Tarifbindung herzustellen!

Die Position des CGB: Mit einem viel schlankeren und ganz einfach zu handhabenden Gesetz kann das Ziel der Tariftreue viel besser erreicht werden:

Nach unseren Vorstellungen kann ein solcher Gesetzentwurf wie folgt aussehen:

§ 1: Anwendungsbereich (Weitgehende Übernahme der Regelung des § 1 des Gesetzentwurfs.)

§ 2: Nachweis der Tariftreue

(1) Bewerber um einen Auftrag gemäß dem Anwendungsbereich des § 1 sind zum Nachweis ihrer Tariftreue verpflichtet. Der Nachweis ist den Unterlagen für die Bewerbung um einen Auftrag beizufügen. Der Nachweispflicht im Sinne des Satzes 1 kann entsprochen werden in Form von:

a) Vorlage einer Kopie eines gültigen Haustarifvertrages in Form eines Gehaltstarifvertrages und Manteltarifvertrages.

b) Vorlage eines gültigen Nachweises einer Tarifbindung im Rahmen einer nicht gekündigten Mitgliedschaft in einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband, der einen geltenden Gehalts- und Manteltarifvertrag abgeschlossen hat, oder der sich in einem laufenden Tarifverhandlungsprozess befindet.

Befindet sich der Arbeitsgeberverband in der Nachwirkung eines Tarifvertrages, ist der Bewerber verpflichtet, den Unterlagen eine eidesstattliche Versicherung über die Anwendung des nachwirkenden Tarifvertrages beizufügen. Zusätzlich ist der Nachweis der Erhöhung der Löhne und Gehälter um mindestens der durchschnittlichen bundesdeutschen Entwicklung seit Außerkrafttreten des Tarifvertrages zu erbringen. Alternativ kann der Nachweis gemäß Nr. c) erbracht werden.

c) Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Anwendung eines gültigen branchenbezogenen Gehalts- und Manteltarifvertrages.

(2) Bei Aufträgen mit einer Dauer von über sechs Monaten ist der Auftraggeber berechtigt, in zeitlichen Abständen vom Auftragnehmer einen aktualisierten Nachweis der Tariftreue gemäß Abs. 1 zu verlangen.

§ 3: Inkrafttreten

Der CGB möchte mit diesem offenen Brief einen bewussten Kontrapunkt zu einem Gesetz setzen, das von überbordender Bürokratie, Kleinteiligkeit und Belastungen für die Unternehmen gekennzeichnet ist. Wir würden uns freuen, wenn dieser offene Brief Ihr Interesse findet.

Gerne stehen wir für einen vertiefenden Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Röders Bundesvorsitzender

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Gedruckt am 24.11.2025 11:48.