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DHV begrüßt verlängerte Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes

Die Berufsgewerkschaft DHV sieht in der Entscheidung des Bundestages zur verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes ein richtiges Signal an berufstätige Eltern. Es ist richtig und gut, in dieser außergewöhnlichen Pandemiesituation Eltern in ihrer Sorge zu entlasten, den oft nicht möglichen Spagat zwischen Berufstätigkeit und Betreuung der Kinder zu Hause zu leisten. Auch unter dem Aspekt, so wenige Kinder wie möglich in Kitas und Schulen zu betreuen, ist diese Unterstützung von berufstätigen Eltern, die zu Hause bleiben, zu begrüßen. Die Dauer der Unterstützungsleistung – bis zu 20 Tage pro Elternteil und bis zu 40 Tage für Alleinerziehende – ist auch der besonderen Situation angemessen.

Es ist zwar ordnungspolitisch nicht korrekt, die Unterstützungsleistung in Form einer verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes zu gewähren. Denn: Eltern, die wegen geschlossener Schulen oder Kindergärten die Kinder betreuen müssen, leisten keine Betreuung für kranke Kinder. Eigentlich müsste die finanzielle Kompensation der Betreuung von Kindern zu Hause aus Steuermitteln und nicht durch die Krankenkassen geleistet werden. Aber angesichts der Notwendigkeit eines schnellen und möglichst einfachen Handelns ist der Weg einer verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes akzeptabel.

Allerdings muss die Bundesregierung gewährleisten, dass die Kosten dieser zusätzlichen sozialpolitischen Leistung auch vollständig vom Staat getragen werden. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung einen zusätzlichen Zuschuss von 300 Mio. Euro für die Refinanzierung der verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes in den Gesundheitsfonds einzahlen wird. Abgerechnet wird aber am Ende des Tages, und da steht die Bundesregierung in der Pflicht, den Krankenkassen die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu erstatten, sollten mehr berufstätige Eltern als ursprünglich gerechnet von der verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes Gebrauch machen! Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes darf nicht dazu führen, dass letztendlich die Versicherten in Form eines höheren Krankenkassenbeitragssatzes und die Beschäftigten in Form von geringeren Leistungen ihres Arbeitgebers mit die Zeche zahlen müssen!

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Gedruckt am 29.03.2024 8:13.