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Neues Infoblatt: Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2015 haben alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto die Stunde. Das haben der Bundestag und Bundesrat mit dem "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" beschlossen. Für diese Gruppen gelten Ausnahmen:

Jugendliche unter 18: 

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. - § 22 Abs. 2 MiLoG

Zeitungszusteller:

Das Gesetz sieht für Zeitungszusteller eine stufenweise Einführung des Mindestlohnes vor. Ab 1. Januar 2015 haben Zeitungszusteller einen Anspruch auf 75 Prozent und ab 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohnes. - § 24 Abs. 2 MiLoG

Praktikanten:

Praktikanten, die Pflichtpraktika für Schule, Ausbildung und Studium absolvieren, werden nicht von dem Gesetz erfasst. Unter das Gesetz fallen ebenfalls nicht freiwillige Praktika, von längstens drei Monaten, die zur beruflichen Orientierung oder begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden.

Wichtige Ausnahme: es bestand zuvor schon ein Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden (keine Kettenpraktika).

Ausgenommen sind ebenfalls Praktika nach § 54 a SGB III bzw. nach §§ 68 – 70 BBiG - § 22 Abs. 1 MiLoG

Langzeitarbeitslose:

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung länger als ein Jahr arbeitslos waren, kann in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. - § 22 Abs. 4 MiLoG

Auszubildende und Ehrenamtliche:

Von dem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von Auszubildenden und von ehrenamtlich Tätigen. - § 22 Abs. 3 MiLoG

Tarifgebundene:

Tarifvertragsparteien können durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag bis 31. Dezember 2016 vom Mindestlohn abweichende Regelungen vereinbaren. - § 24 Abs. 1 MiLoG

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Gedruckt am 29.03.2024 2:20.