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CGB Bremen kritisiert großzügige Ausnahmeregelungen in 2018 für Sonntagsöffnungen

Ungeachtet der Tatsache, dass die Zahl der Arbeitnehmer mit Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland in den letzten 20 Jahren um drei Millionen auf rund 9,3 Millionen gestiegen ist, wie dpa vor wenigen Tagen vermeldet hat, sieht der Senat offensichtlich beim Sonntagsschutz weiterhin keinen Handlungsbedarf. Im Entwurf einer „Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeinde Bremen im Jahre 2018“ , der dem CGB Bremen zum Jahresende von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Stellungnahme zugeleitet wurde, werden für das Jahr 2018 erneut für 15 Veranstaltungen an neun Sonntagen Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgeschlagen. Vorgesehen sind verkaufsoffene Sonntage am

– 25. März anlässlich der Osterwiese
– 6. Mai anlässlich der Gewerbeschau Osterholz und des Vegesacker Kindertages
– 3. Juni anlässlich der Huchtinger Familientage
– 17. Juni anlässlich des Straßenfestivals La Strada sowie des Borgfelder Sommerfestes
– 1. Juli anlässlich des Gröpelinger Sommer und des Erdbeerfestes Habenhausen
– 30. September anlässlich der Huchtinger Messetage
– 7. Oktober anlässlich des Vegefestes, des Herbstmarktes Habenhausen und der Buspulling Meisterschaft
– 28. Oktober anlässlich des Bremer Freimarktes
– 4. November anlässlich der Computerbörse und des Erzählfestivals Feuerspuren.

Der CGB Bremen hat in Abstimmung mit seiner zuständigen Berufsgewerkschaft DHV in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senatsressort rechtliche Bedenken gegen die Vielzahl der vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom Sonntags-Verkaufsverbot geäußert und gefordert, Ausnahmeregelungen nur für Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung, wie Osterwiese, La Strada, Vegefest und Bremer Freimarkt, zu erlassen.Bei den übrigen vom Handelsverband Nordwest e.V. für eine Sonntagsöffnung vorgeschlagenen Veranstaltungen vermag der CGB keine besondere touristische Bedeutung zu erkennen, die eine Sonntagsöffnung gerechtfertigt erscheinen lässt, was offensichtlich verwaltungsseitig ähnlich gesehen wird, da die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen jeweils nur für bestimmte Bremer Ortsteile und zum Teil sogar nur für einzelne Straßenzüge gelten sollen.

Der CGB Bremen hat in seiner Stellungnahme gegenüber der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz an das in Art. 140 GG verankerte grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit erinnert und auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2014 (69/2014) zur Hessischen Bedarfsgewerbeordnung verwiesen, mit dem generell die Messlatte für Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit hochgehängt wurde, in dem das Gericht deutlich machte, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Gesetzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“

Der CGB Bremen würde sich wünschen, wenn auch die Bremische Evangelische Kirche und der Katholische Gemeindeverband sich nicht länger hinter dem 2008 mit dem Senat vereinbarten Konzept zur Regelung der Sonn- und Feiertagsöffnungen verstecken, sondern offensiv für die Wahrung des Sonntagsschutzes eintreten würden. In der Abwägung zwischen den Wünschen des Einzelhandels auf erweiterte Ladenöffnungszeiten und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für den CGB Bremen die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten eindeutig Vorrang vor Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen. Bereits die regulär möglichen Ladenöffnungszeiten in Bremen bieten dem Handel ausreichend Spielraum für Anpassungen an ortsteiloder stadtteilbezogene Veranstaltungen. Der CGB Bremen hat daher auch kein Verständnis dafür, wenn Bäckerei-Filialisten wie Garde und Müller & Egerer ihren Beschäftigten nicht mal die Weihnachtsruhe können und meinen, auch am zweiten Weihnachtstag Filialen öffnen zu müssen.

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Gedruckt am 19.04.2024 11:14.